Maklerprovision: Was ein Immobilienmakler kostet und wer sie am Ende zahlt
Der Makler sitzt bei dir am Küchentisch, schiebt dir einen Vertrag hin und sagt einen Satz, den fast jeder schon gehört hat: „Die Provision zahlt sowieso der Käufer.“ Bei einer Eigentumswohnung oder einem Einfamilienhaus stimmt das seit einer Gesetzesänderung nicht mehr. Wer das nicht weiß, zahlt schnell mehrere tausend Euro mehr als nötig.
Auf dieser Seite steht, wie die Maklercourtage funktioniert, wer sie zahlen muss, was sie in deinem Bundesland üblicherweise kostet und ab wann sie überhaupt anfällt. Ohne Fachchinesisch, dafür mit den Paragrafen dazu, falls du nachlesen willst.
Kurz gesagt: Beim Verkauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses an einen Verbraucher müssen sich Käufer und Verkäufer die Provision teilen. Der Verkäufer darf nie weniger zahlen als der Käufer. Üblich sind in den meisten Bundesländern rund 3,57 Prozent inklusive Mehrwertsteuer je Seite, in Hamburg, Bremen und Teilen des Nordens weniger. Fällig wird die Courtage erst nach dem Notartermin. Vorkasse für Fotos, Exposé oder Inserate ist unüblich – lass die Finger davon.
Wie die Maklerprovision funktioniert: Geld gibt es nur bei Erfolg
Die Maklerprovision heißt im Fachjargon Courtage oder Maklerlohn. Sie ist ein Erfolgshonorar. Das heißt: Der Makler bekommt sein Geld nur, wenn durch seine Arbeit ein Kaufvertrag zustande kommt. Kommt kein Vertrag zustande, bekommt er nichts – egal wie viele Besichtigungen er gemacht hat.
Damit überhaupt ein Anspruch entsteht, müssen drei Dinge zusammenkommen. Erstens ein wirksamer Maklervertrag. Zweitens eine Leistung des Maklers: Er muss dir entweder einen Käufer nachweisen oder den Vertrag vermitteln. Drittens ein Kaufvertrag, der auf diese Leistung zurückgeht.
Wichtig ist die Form. Ein Maklervertrag über den Verkauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses braucht Textform (§ 656a BGB). Textform heißt: schriftlich, per E-Mail oder als PDF – aber nicht mündlich. Ein Handschlag am Gartenzaun reicht nicht. Wer dir sagt, das sei doch alles besprochen, hat keinen Anspruch.
Die Teilungspflicht: Der Verkäufer darf nie weniger zahlen als der Käufer
Früher war es in vielen Regionen normal, dass der Käufer die komplette Provision trug. Der Verkäufer beauftragte den Makler, zahlen musste die andere Seite. Das ist bei Wohnungen und Einfamilienhäusern vorbei. Die Regeln stehen in den §§ 656a bis 656d BGB.
Das Prinzip ist einfach: Die Kosten werden geteilt. Und der, der den Makler beauftragt hat, muss mindestens die Hälfte selbst tragen.
- Makler für beide SeitenArbeitet der Makler für Käufer und Verkäufer, dürfen sich beide nur in gleicher Höhe verpflichten (§ 656c BGB). Verzichtet er gegenüber einer Seite, verliert er den Anspruch gegen beide.
- Makler für eine SeiteHat nur eine Partei den Maklervertrag geschlossen, darf sie die Kosten höchstens zur Hälfte weitergeben (§ 656d BGB). Ihr eigener Anteil muss mindestens genauso hoch bleiben.
- Zahlung zuerst, Erstattung danachDie zweite Hälfte wird erst fällig, wenn der Auftraggeber seine eigene Hälfte gezahlt und das nachgewiesen hat.
- Nicht abdingbarVereinbarungen, die davon abweichen, sind unwirksam. Man kann sich also nicht „einigen“, dass der Käufer doch alles zahlt.
Übersetzt in den Alltag heißt das: Wenn du als Eigentümer einen Makler beauftragst und ihm drei Prozent versprichst, kannst du höchstens drei Prozent an den Käufer weiterreichen. Nicht sechs. Und du zahlst deine Hälfte zuerst.
Die Teilung gilt nur, wenn der Käufer ein Verbraucher ist (§ 656b BGB), also privat kauft und nicht gewerblich. Kauft eine Immobilienfirma dein Haus, greift die Schutzregel nicht.
Wann die Teilungspflicht nicht gilt
Die Regel schützt private Käufer von selbst genutztem Wohnraum. Alles andere fällt heraus. Das ist der Punkt, an dem viele Verkäufer überrascht werden – im Guten wie im Schlechten.
| Objekt oder Situation | Teilung Pflicht? | Was das für dich heißt |
|---|---|---|
| Eigentumswohnung, Käufer ist Privatperson | Ja | Beide Seiten zahlen gleich viel. Du kannst nicht mehr weiterreichen, als du selbst trägst. |
| Einfamilienhaus, Käufer ist Privatperson | Ja | Wie bei der Wohnung. Ein Haus mit Einliegerwohnung zählt in der Regel noch dazu. |
| Mehrfamilienhaus, Zinshaus | Nein | Frei verhandelbar. In vielen Regionen zahlt weiter der Käufer die volle Courtage. |
| Unbebautes Grundstück, Baugrundstück | Nein | Frei verhandelbar. Auch hier trägt oft der Käufer alles. |
| Gewerbeimmobilie, Büro, Halle, Laden | Nein | Frei verhandelbar, oft deutlich andere Sätze als bei Wohnimmobilien. |
| Gemischt genutztes Objekt (Laden unten, Wohnungen oben) | Nein | Frei verhandelbar. Im Zweifel vorher klären, wie das Objekt eingestuft wird. |
| Käufer ist ein Unternehmen oder Investor | Nein | Die Schutzregel gilt nur für Verbraucher als Käufer. |
| Vermietung statt Verkauf | Anderes Gesetz | Beim Vermieten gilt das Bestellerprinzip: Wer bestellt, zahlt. Meist der Vermieter. |
Wenn du also ein Mehrfamilienhaus verkaufst, ist die Verhandlung wieder offen. Das kann ein echter Vorteil sein. Es kann aber auch bedeuten, dass ein Käufer wegen der hohen Nebenkosten zögert. Sprich das früh an.
Übliche Provisionssätze nach Bundesland
Es gibt keinen gesetzlich festgelegten Provisionssatz. Kein Gesetz, keine Gebührenordnung, keine Verbandstabelle mit Verbindlichkeit. Die folgenden Zahlen sind das, was in den Bundesländern üblich geworden ist. Sie sind Gewohnheit, nicht Vorschrift – und damit verhandelbar.
Alle Werte verstehen sich inklusive 19 Prozent Mehrwertsteuer und beziehen sich auf den Kaufpreis. Aus drei Prozent netto werden mit Steuer 3,57 Prozent. Wenn dir jemand „drei Prozent“ nennt, frag immer nach, ob die Mehrwertsteuer schon drin ist.
| Bundesland | Gesamt inkl. MwSt. | Käufer | Verkäufer |
|---|---|---|---|
| Baden-Württemberg | 7,14 % | 3,57 % | 3,57 % |
| Bayern | 7,14 % | 3,57 % | 3,57 % |
| Berlin | 7,14 % | 3,57 % | 3,57 % |
| Brandenburg | 7,14 % | 3,57 % | 3,57 % |
| Bremen | 5,95 % | rund 2,98 % | rund 2,98 % |
| Hamburg | 6,25 % | 3,13 % | 3,13 % |
| Hessen | 5,95 – 7,14 % | 2,98 – 3,57 % | 2,98 – 3,57 % |
| Mecklenburg-Vorpommern | 5,95 % | rund 2,98 % | rund 2,98 % |
| Niedersachsen | 4,76 – 7,14 % | 2,38 – 3,57 % | 2,38 – 3,57 % |
| Nordrhein-Westfalen | 7,14 % | 3,57 % | 3,57 % |
| Rheinland-Pfalz | 7,14 % | 3,57 % | 3,57 % |
| Saarland | 7,14 % | 3,57 % | 3,57 % |
| Sachsen | 7,14 % | 3,57 % | 3,57 % |
| Sachsen-Anhalt | 7,14 % | 3,57 % | 3,57 % |
| Schleswig-Holstein | 7,14 % | 3,57 % | 3,57 % |
| Thüringen | 7,14 % | 3,57 % | 3,57 % |
Was diese Tabelle nicht ist
Sie ist keine Preisliste. Kein Makler darf sich auf „den üblichen Satz“ berufen, wenn ihr etwas anderes vereinbart habt. Und kein Gesetz zwingt dich zu 3,57 Prozent. In Niedersachsen und Hessen ist die Spanne besonders groß, weil sich dort regional sehr unterschiedliche Bräuche gehalten haben. In Hamburg und Bremen liegt der übliche Satz traditionell niedriger als im Rest der Republik.
Was das in Euro heißt: Bei einem Kaufpreis von 400.000 Euro sind 3,57 Prozent rund 14.280 Euro je Seite. Ein halber Prozentpunkt weniger spart dir 2.000 Euro. Deshalb lohnt sich das Gespräch.
Wann die Provision fällig wird
Die Courtage wird fällig, wenn der Kaufvertrag beim Notar beurkundet ist. Nicht vorher. Nicht bei der Reservierung, nicht bei der Einigung per Handschlag, nicht nach der zehnten Besichtigung.
Drei Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
- Es gibt einen wirksamen Maklervertrag in Textform.
- Der Makler hat nachgewiesen oder vermittelt – der Käufer kommt also über ihn.
- Der Kaufvertrag ist notariell beurkundet.
Nach der Beurkundung stellt der Makler seine Rechnung. Üblich ist eine Zahlungsfrist von etwa einer bis zwei Wochen. Manche Verträge koppeln die Zahlung zusätzlich an die Kaufpreiszahlung – das ist für dich als Verkäufer angenehmer, weil dann erst Geld fließt, wenn auch Geld ankommt. Frag danach, es ist verhandelbar.
Achtung bei der Reihenfolge: Wenn nur du den Makler beauftragt hast, wird der Anteil des Käufers erst fällig, nachdem du deinen Anteil bezahlt und den Nachweis vorgelegt hast. Das steht so im Gesetz und lässt sich nicht umdrehen.
Alleinauftrag, einfacher Auftrag, qualifizierter Alleinauftrag
Wie du den Makler bindest, entscheidet mit darüber, wie viel Energie er in deinen Verkauf steckt. Es gibt drei gängige Varianten.
| Auftragsart | Was du darfst | Was der Makler tun muss | Passt, wenn … |
|---|---|---|---|
| Einfacher Auftrag (Allgemeinauftrag) | Mehrere Makler gleichzeitig beauftragen und selbst verkaufen | Nichts garantiert. Er wird tätig, wenn er will. | … du maximale Freiheit willst und dein Objekt sich von allein verkauft. |
| Alleinauftrag | Selbst einen Käufer suchen, aber keinen zweiten Makler einschalten | Er muss aktiv werden und dich informieren. | … du einen Makler willst, dir aber die private Hintertür offenhältst. |
| Qualifizierter Alleinauftrag | Nichts parallel. Alle Interessenten schickst du zum Makler. | Volle Vermarktung, feste Berichtspflicht. | … du willst, dass jemand richtig Gas gibt und Verantwortung übernimmt. |
In der Praxis ist der Alleinauftrag der Normalfall. Er ist für dich nicht schlechter, sondern meistens besser: Ein Makler, der weiß, dass er der Einzige ist, investiert in Fotos, Grundrisse und Anzeigen. Bei einem Allgemeinauftrag rennen drei Makler mit demselben Objekt durch die Portale. Das sieht nach Ladenhüter aus und drückt den Preis.
Worauf du achten solltest: Ein Alleinauftrag wird befristet. Üblich sind drei bis sechs Monate, oft mit stillschweigender Verlängerung. Lass dich nicht unbefristet binden. Und lass dir eine Klausel geben, die regelt, was passiert, wenn du den Käufer selbst findest.
Der Alleinauftrag im Klartext
Ein Alleinauftrag ist ein Vertrag, in dem du zusagst, für einen bestimmten Zeitraum nur mit diesem einen Makler zu arbeiten. Im Gegenzug verpflichtet er sich, wirklich tätig zu werden. Beim einfachen Alleinauftrag darfst du weiter selbst verkaufen und zahlst dann keine Provision. Beim qualifizierten Alleinauftrag gibst du auch das ab – dafür bekommst du in der Regel die intensivere Betreuung.
Provision verhandeln: Das geht öfter, als du denkst
Weil kein Gesetz den Satz vorgibt, ist er Verhandlungssache. Ein Makler wird das nicht von sich aus anbieten. Aber er sagt auch selten nein, wenn das Objekt gut ist.
- Hoher KaufpreisBei teuren Objekten ist der Prozentsatz oft flexibler, weil die absolute Summe trotzdem stimmt.
- Leicht verkäufliches ObjektGefragte Lage, guter Zustand, klare Unterlagen: weniger Aufwand, mehr Spielraum.
- Mehrere ObjekteWer zwei Wohnungen aus einem Nachlass verkauft, verhandelt anders als bei einer.
- Zwei Angebote einholenLass dir von zwei Büros ein Angebot machen. Nicht nur der Preis zählt, sondern was dafür drin ist.
- Leistung schriftlichFrag, welche Leistungen enthalten sind: Fotos, Grundrisse, Energieausweis, Bonitätsprüfung, Notarbegleitung.
- ErfolgsstaffelManche Makler lassen sich auf eine niedrigere Basis plus Bonus bei hohem Verkaufspreis ein.
Ein Warnhinweis zum Feilschen: Der billigste Makler ist selten der günstigste. Ein Prozentpunkt Ersparnis bringt dir nichts, wenn der Verkaufspreis am Ende fünf Prozent niedriger liegt. Verhandle über den Satz, aber entscheide über die Qualität.
Keine Vorkasse für Fotos, Exposé oder Inserate
Die wichtigste Regel dieser Seite in einem Satz: Ein seriöser Immobilienmakler verlangt vorher kein Geld.
Fotos, Grundrisszeichnungen, das Exposé, die Anzeigen auf den Portalen, Besichtigungen, Interessentenverwaltung – all das ist seine Investition. Er trägt das Risiko, dass sich der Aufwand nicht lohnt. Genau dafür bekommt er im Erfolgsfall mehrere tausend Euro.
Wenn dich jemand um eine „Vermarktungspauschale“, „Aufwandsentschädigung“ oder „Startgebühr“ bittet, bevor überhaupt etwas passiert ist, dann hat dieses Geschäftsmodell nichts mit dem Verkauf deiner Immobilie zu tun. Es lebt von der Gebühr, nicht vom Erfolg. Steh auf und geh.
Diese drei Dinge solltest du außerdem wissen
- Widerrufsrecht: Unterschreibst du den Maklervertrag zu Hause, am Telefon oder online, hast du als Verbraucher in der Regel 14 Tage Widerrufsrecht. Der Makler muss dich korrekt darüber belehren. Tut er das nicht, verlängert sich die Frist deutlich.
- Reservierungsgebühren: Solche Gebühren sind rechtlich heikel und in Formularverträgen regelmäßig unwirksam. Zahl nichts, nur damit ein Objekt „für dich freigehalten“ wird.
- Doppeltätigkeit: Ein Makler darf für beide Seiten arbeiten. Er muss das aber offenlegen und beide gleich behandeln.
Häufige Fragen zur Maklerprovision
Wer zahlt die Maklerprovision beim Hausverkauf?
Beim Verkauf einer Eigentumswohnung oder eines Einfamilienhauses an eine Privatperson teilen sich Käufer und Verkäufer die Provision. Der Verkäufer darf nie weniger zahlen als der Käufer. Bei Mehrfamilienhäusern, Grundstücken und Gewerbeobjekten gilt diese Regel nicht – dort ist frei verhandelbar, wer zahlt.
Wie hoch ist die Maklerprovision üblicherweise?
In den meisten Bundesländern sind rund 3,57 Prozent des Kaufpreises inklusive Mehrwertsteuer je Seite üblich, zusammen also 7,14 Prozent. In Hamburg sind es traditionell 6,25 Prozent insgesamt, in Bremen und Mecklenburg-Vorpommern 5,95 Prozent. In Niedersachsen und Hessen ist die Spanne größer. Gesetzlich festgelegt ist keiner dieser Sätze.
Kann ich die Maklerprovision verhandeln?
Ja. Es gibt keine gesetzliche Gebührenordnung für Makler. Die üblichen Sätze sind Gewohnheit, kein Muss. Spielraum hast du vor allem bei hohen Kaufpreisen, gut verkäuflichen Objekten und wenn du mehrere Immobilien anbietest. Hol dir zwei Angebote und vergleiche nicht nur den Prozentsatz, sondern auch die enthaltenen Leistungen.
Wann muss ich die Provision bezahlen?
Erst nachdem der Kaufvertrag beim Notar beurkundet wurde. Vorher entsteht kein Anspruch. Üblich ist eine Zahlungsfrist von ein bis zwei Wochen nach der Rechnung. Wenn nur du den Makler beauftragt hast, wird der Anteil des Käufers sogar erst fällig, nachdem du deine Hälfte gezahlt und das nachgewiesen hast.
Darf ein Makler Geld für Fotos oder das Exposé verlangen?
Üblich ist das nicht. Fotos, Exposé und Inserate gehören zur Leistung, die der Makler auf eigenes Risiko vorfinanziert. Bezahlt wird er im Erfolgsfall über die Provision. Wer vorab eine Vermarktungspauschale oder Startgebühr verlangt, arbeitet nach einem anderen Modell. Lass die Finger davon.
Fazit: Kenne deine Hälfte, dann verhandelst du besser
Bei Wohnungen und Einfamilienhäusern zahlst du als Verkäufer mindestens die Hälfte der Provision. Das ist Gesetz und lässt sich nicht wegverhandeln. Verhandelbar ist dagegen die Höhe – denn einen gesetzlichen Satz gibt es nicht.
Lass dir vor der Unterschrift schwarz auf weiß geben, wie hoch die Courtage ist, ob die Mehrwertsteuer drin ist, wann sie fällig wird und welche Leistungen dafür enthalten sind. Und zahl niemals vorher. Wer Erfolg verspricht, soll auch am Erfolg verdienen.
Makler in deiner Stadt vergleichen
Was in deiner Region üblich ist, steht auf den Städteseiten – dort findest du auch Büros, die wir uns angesehen haben:
Wissen, das dir Geld spart
Hinweis: Diese Seite gibt eine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Die genannten Provisionssätze sind regional übliche Werte, keine gesetzlichen Vorgaben – sie können sich ändern und sind immer verhandelbar. Was in deinem Fall gilt, entscheiden dein Maklervertrag und im Zweifel dein Notar oder ein Anwalt.
